AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der MaxxVision GmbH
Stand: August 2026
I. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Die AGB gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der MaxxVision GmbH, nachfolgend „MaxxVision“, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Komponenten, Geräten, Software und Zubehör für die industrielle Bildverarbeitung sowie für damit zusammenhängende Beratungs-, Prüf-, Reparatur- und sonstige Dienstleistungen.
3. Maßgeblich ist diejenige Fassung dieser AGB, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge mit demselben Käufer, sofern der Käufer bei Begründung der Geschäftsbeziehung auf ihre Geltung hingewiesen wurde und keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
4. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn MaxxVision ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn MaxxVision in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
5. Individuelle Vereinbarungen zwischen MaxxVision und dem Käufer haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vereinbarung in Textform oder die Bestätigung von MaxxVision in Textform maßgeblich.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen, bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
7. Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne einen solchen Hinweis, soweit sie nicht wirksam abgeändert oder ausgeschlossen werden.
II. Angebote, technische Unterlagen und Beratung
8. Angebote von MaxxVision sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
9. Angaben in Katalogen, Datenblättern, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstigen technischen Unterlagen sind grundsätzlich Beschreibungen und keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Sie sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
10. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen sowie Änderungen in Konstruktion, Ausführung, Software, Firmware, Form, Farbe, Gewicht oder technischen Eigenschaften bleiben zulässig, sofern sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Käufer zumutbar sind.
11. MaxxVision behält sich sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Testaufbauten, Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen vor. Der Käufer darf diese Unterlagen ohne vorherige Zustimmung von MaxxVision weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden.
12. Als vertraulich gekennzeichnete oder nach ihrer Art erkennbar vertrauliche Unterlagen und Informationen sind vom Käufer vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur solchen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
13. Technische Beratung und Unterstützung durch MaxxVision erfolgen auf Grundlage der vom Käufer mitgeteilten Informationen und nach dem zum Beratungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisstand. Sie entbinden den Käufer nicht von der eigenen Prüfung, ob ein Produkt oder eine Produktkombination für seine konkrete Anwendung, Systemumgebung und die einschlägigen Sicherheitsanforderungen geeignet ist.
14. Eine Garantie für einen bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder anwendungsbezogenen Erfolg wird nur übernommen, wenn MaxxVision dies ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet.
15. Der Käufer ist verpflichtet, MaxxVision alle für Produktauswahl und Systemauslegung relevanten Informationen vollständig und richtig mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Umgebungsbedingungen, Schnittstellen, Arbeitsabstände, Sichtfelder, Geschwindigkeiten, Beleuchtungssituationen, mechanische Belastungen, Schutzarten, Temperaturbereiche, regulatorische Anforderungen und sicherheitskritische Anwendungen.
III. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
16. Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot.
17. MaxxVision kann das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen, sofern keine andere Annahmefrist vereinbart wurde.
18. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von MaxxVision in Textform, durch Ausführung der Lieferung oder Leistung oder durch eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung zustande.
19. Eine automatisch erzeugte Bestell- oder Zugangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Annahme dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftragsbestätigung bezeichnet ist.
20. Für Art und Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung von MaxxVision maßgeblich. Soweit keine Auftragsbestätigung erstellt wurde, ist das von MaxxVision abgegebene und vom Käufer fristgerecht angenommene Angebot maßgeblich.
21. Für den Vertragsinhalt gilt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, folgende Rangfolge:
- individuelle Vereinbarungen und Auftragsbestätigung,
- verbindliches Angebot von MaxxVision,
- ausdrücklich einbezogene Leistungs- oder Produktspezifikation,
- diese AGB,
- ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
22. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform. Hierdurch verursachte Mehrkosten und Terminänderungen trägt der Käufer, sofern MaxxVision die Änderung nicht zu vertreten hat.
IV. Preise, Nebenkosten und Preisanpassungen
23. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise netto ab dem Geschäftssitz beziehungsweise Lager von MaxxVision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
24. Kosten für Verpackung, Transport, Fracht, Versicherung, Zoll, Einfuhrabgaben, Bankgebühren und sonstige Nebenkosten trägt der Käufer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
25. Soweit eine Incoterms-Regel vereinbart wird, gelten die Incoterms® 2020 der International Chamber of Commerce in der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Klausel und mit dem dort genannten Ort.
26. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten ist MaxxVision berechtigt, den Preis angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss und vor Lieferung die für die Preisbildung maßgeblichen und von MaxxVision nicht zu vertretenden Kosten verändern. Hierzu zählen insbesondere Herstellerpreise, Material-, Energie-, Transport-, Zoll-, Wechselkurs- und Beschaffungskosten.
27. Die Preisanpassung ist auf die tatsächliche Veränderung der maßgeblichen Kostenfaktoren beschränkt. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen. MaxxVision wird dem Käufer die wesentlichen Gründe und die Berechnung der Anpassung auf Anfrage nachvollziehbar erläutern.
28. Übersteigt eine Preiserhöhung zehn Prozent des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, kann der Käufer hinsichtlich des betroffenen, noch nicht gelieferten Vertragsteils innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, soweit die Kostensteigerung auf nachträglichen Anforderungen oder Änderungen des Käufers beruht.
29. Leistungen, die auf Wunsch des Käufers außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs erbracht werden, werden nach den zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Vergütungssätzen von MaxxVision berechnet.
V. Zahlungsbedingungen
30. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
31. MaxxVision ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise gegen Vorkasse, Anzahlung, Nachnahme, Akkreditiv oder eine sonstige geeignete Sicherheit auszuführen, insbesondere bei Neukunden, kundenspezifischer Beschaffung, erhöhtem Ausfallrisiko oder umfangreichen Projektbestellungen.
32. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige und vorbehaltlose Zahlungseingang auf dem von MaxxVision angegebenen Konto maßgeblich.
33. Der Käufer kommt nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist die Entgeltforderung mit neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
34. MaxxVision kann bei Zahlungsverzug zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Verzugspauschale wird auf geschuldete Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet, soweit diese auf demselben Schaden beruhen.
35. Eingehende Zahlungen werden, soweit der Käufer keine zulässige Tilgungsbestimmung trifft, zunächst auf Kosten, anschließend auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
36. Werden MaxxVision nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen, ist MaxxVision berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit zurückzuhalten.
37. Leistet der Käufer innerhalb einer von MaxxVision gesetzten angemessenen Frist weder Zahlung noch Sicherheit, kann MaxxVision vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen.
38. Vereinbarte Zahlungsziele entfallen, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder vergleichbare Umstände eintreten.
VI. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
39. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
40. Die Aufrechnung mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
41. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VII. Lieferzeiten, Teillieferungen und Selbstbelieferung
42. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin vereinbart wurden.
43. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind, der Käufer alle erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und Informationen bereitgestellt hat und eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheit eingegangen ist.
44. Nachträgliche Änderungswünsche des Käufers verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen, soweit sie Auswirkungen auf Beschaffung, Herstellung, Konfiguration oder Prüfung haben.
45. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf:
- die Ware an den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergeben wurde,
- dem Käufer die Versand- oder Abholbereitschaft mitgeteilt wurde, sofern der Käufer die Ware abzuholen hat, oder
- die vereinbarte Leistung im Wesentlichen erbracht wurde.
46. MaxxVision ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden.
47. Der Vertragsschluss erfolgt hinsichtlich nicht vorrätiger Handelsware unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, sofern MaxxVision ein entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat.
48. Wird MaxxVision trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, informiert MaxxVision den Käufer unverzüglich. Ist die Leistung dauerhaft nicht verfügbar, kann MaxxVision vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
49. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzugs richten sich ausschließlich nach Abschnitt XVI.
VIII. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
50. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von MaxxVision nicht zu vertretende Ereignisse, die MaxxVision trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindern oder überwinden kann, befreien MaxxVision für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten.
51. Hierzu zählen insbesondere:
- Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien,
- Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage und staatliche Maßnahmen,
- Streiks und rechtmäßige Aussperrungen,
- Energie-, Rohstoff-, Komponenten- oder Transportausfälle,
- Ausfälle wesentlicher Zulieferer oder Logistikdienstleister,
- behördliche Verbote, Sanktionen, Embargos oder fehlende Genehmigungen,
- erhebliche Störungen von Telekommunikations-, IT- oder Energieinfrastrukturen,
- Cyberangriffe und sonstige schwerwiegende IT-Sicherheitsvorfälle, sofern MaxxVision angemessene und branchenübliche Schutzmaßnahmen getroffen hat.
52. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
53. MaxxVision informiert den Käufer unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer eines wesentlichen Leistungshindernisses, soweit dies praktisch möglich und rechtlich zulässig ist.
54. Dauert das Hindernis länger als 60 aufeinanderfolgende Kalendertage an und ist einem Vertragspartner ein weiteres Festhalten am betroffenen Vertragsteil nicht zumutbar, kann dieser den betroffenen Vertragsteil nach vorheriger angemessener Fristsetzung in Textform kündigen oder von ihm zurücktreten.
55. Bereits erbrachte vertragsgemäße Teilleistungen sind zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt XVI.
IX. Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug
56. Soweit keine Incoterms-Regel vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Lager beziehungsweise Geschäftssitz von MaxxVision.
57. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben wurde.
58. Holt der Käufer die Ware ab, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware und Mitteilung der Abholbereitschaft auf ihn über.
59. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
60. Verzögert sich Versand, Abholung oder Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs beziehungsweise mit Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Käufer über.
61. MaxxVision ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Bei Lagerung durch MaxxVision können die tatsächlich entstandenen Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5 Prozent des Nettowarenwerts je angefangenem Monat, berechnet werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
62. MaxxVision ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, die Ware anderweitig zu verwerten und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen.
63. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
X. Exportkontrolle, Sanktionen und Endverwendung
64. Lieferungen, Leistungen, Software, technische Daten und Technologien können deutschen, europäischen, US-amerikanischen oder sonstigen anwendbaren Exportkontroll-, Zoll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften unterliegen.
65. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine anwendbaren exportkontrollrechtlichen oder sanktionsrechtlichen Vorschriften, Embargos oder sonstigen Verbote entgegenstehen und erforderliche Genehmigungen erteilt werden.
66. Der Käufer ist verpflichtet, MaxxVision rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die für Exportkontroll-, Zoll- oder Sanktionsprüfungen erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben zu:
- Endempfänger und Endverwender,
- Bestimmungsland und Lieferweg,
- beabsichtigter Endverwendung,
- Weiterverkauf, Verbringung oder Reexport,
- möglicher militärischer, kerntechnischer oder sonstiger kritischer Nutzung.
67. Der Käufer darf Liefergegenstände, Software, technische Daten und Technologien nicht unmittelbar oder mittelbar unter Verstoß gegen anwendbare Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verkaufen, liefern, übertragen, exportieren, reexportieren oder anderweitig verfügbar machen.
68. Der Käufer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass auch seine Abnehmer und sonstige Beteiligte diese Verpflichtungen einhalten.
69. Bestehen begründete Zweifel an der Zulässigkeit einer Lieferung oder fehlen erforderliche Informationen oder Genehmigungen, ist MaxxVision berechtigt, die Vertragserfüllung bis zur abschließenden Klärung auszusetzen.
70. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht, nicht rechtzeitig oder nur unter unzumutbaren Bedingungen erteilt oder wird die Vertragserfüllung durch zwingende Vorschriften verboten, ist MaxxVision berechtigt, vom betroffenen Vertragsteil zurückzutreten. Dies gilt nicht, soweit MaxxVision das Genehmigungshindernis zu vertreten hat.
71. Öffentlich-rechtliche Pflichten von MaxxVision bleiben unberührt. Der Käufer kann durch diese Regelungen keine Verantwortung auf MaxxVision übertragen, die nach den anwendbaren Vorschriften dem Käufer, Endverwender oder Empfänger obliegt.
72. Verletzt der Käufer schuldhaft die Verpflichtungen dieses Abschnitts, hat er MaxxVision von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie angemessenen behördlichen, gerichtlichen und anwaltlichen Kosten freizustellen, soweit gesetzlich zulässig.
XI. Eigentumsvorbehalt
73. MaxxVision behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Die hiervon erfassten Waren werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
74. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige übliche Risiken zu versichern, soweit dies nach Art und Wert der Ware angemessen ist.
75. Der Käufer hat MaxxVision unverzüglich in Textform zu informieren, wenn:
- Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen,
- die Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt, beschädigt oder zerstört wird,
- ein Insolvenzantrag gestellt wird,
- sonstige Umstände eintreten, die das Eigentum oder die Sicherungsrechte von MaxxVision gefährden.
76. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und kein sonstiger Sicherungsfall eingetreten ist.
77. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer an MaxxVision ab. MaxxVision nimmt die Abtretung an.
78. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, ohne dass ein Einzelpreis vereinbart wurde, ist die Forderung in dem Verhältnis abgetreten, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware zum Gesamtverkaufswert steht.
79. Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. MaxxVision wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzantrag gestellt wird oder ein vergleichbarer Sicherungsfall eintritt.
80. Im Sicherungsfall hat der Käufer MaxxVision auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
81. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für MaxxVision vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MaxxVision nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt MaxxVision Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
82. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer MaxxVision bereits jetzt anteilig Miteigentum an der neuen Sache, soweit die Hauptsache dem Käufer gehört. MaxxVision nimmt die Übertragung an. Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für MaxxVision.
83. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann MaxxVision nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
84. Das Herausgabeverlangen allein gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern MaxxVision den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt.
85. MaxxVision gibt Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach eigener Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
XII. Untersuchung, Mängelanzeige und Mitwirkung
86. Ist der Käufer Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
87. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden sind MaxxVision unverzüglich in Textform anzuzeigen.
88. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
89. Die Mängelanzeige soll eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung enthalten. Soweit möglich, sind Produktbezeichnung, Artikelnummer, Seriennummer, Lieferdatum, Betriebsbedingungen, Fehlermeldungen, Bildmaterial, Protokolldateien und bereits durchgeführte Prüfmaßnahmen anzugeben.
90. Unterlässt der Käufer eine ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware im gesetzlich vorgesehenen Umfang als genehmigt.
91. Der Käufer hat MaxxVision Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Liefergegenstand zu untersuchen. Ohne vorherige Abstimmung darf der Käufer keine Veränderungen, Reparaturen oder sonstigen Eingriffe vornehmen, die die Fehleranalyse oder Nacherfüllung wesentlich erschweren, es sei denn, sofortige Maßnahmen sind zur Gefahrenabwehr oder Schadensminderung erforderlich.
92. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit MaxxVision und sollen unter Angabe einer von MaxxVision vergebenen RMA- oder Vorgangsnummer erfolgen.
XIII. Sachmängelrechte
93. Für die Rechte des Käufers bei Sachmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
94. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften und Spezifikationen.
95. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn MaxxVision sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht hat.
96. MaxxVision übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Liefergegenstand für eine bestimmte Anwendung geeignet ist, sofern diese Eignung nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde.
97. Bei einem Sachmangel ist MaxxVision zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Das gesetzliche Recht von MaxxVision, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
98. Der Käufer hat MaxxVision die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den beanstandeten Liefergegenstand nach Abstimmung zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
99. MaxxVision trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
100. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder bestimmungsgemäßen Verwendungsort verbracht wurde, trägt der Käufer, soweit die Verbringung nicht dem vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprach.
101. Aus- und Einbaukosten werden nur im gesetzlich geschuldeten Umfang übernommen. Der Käufer hat MaxxVision vor Durchführung kostenintensiver Aus- oder Einbaumaßnahmen Gelegenheit zu geben, eine wirtschaftlich angemessene Form der Nacherfüllung zu organisieren, soweit dies zumutbar ist.
102. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von MaxxVision über.
103. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
104. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
105. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt XVI.
106. Mängelrechte bestehen insbesondere nicht, soweit ein Mangel verursacht wurde durch:
- unsachgemäße Verwendung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme,
- Nichtbeachtung von Betriebs-, Installations- oder Wartungsanweisungen,
- ungeeignete Betriebs- oder Umgebungsbedingungen,
- natürliche Abnutzung oder üblichen Verschleiß,
- eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen,
- Verwendung nicht geeigneter Komponenten, Zubehörteile oder Verbrauchsmaterialien,
- fehlerhafte Integration in Systeme oder Maschinen des Käufers oder Dritter,
- vom Käufer bereitgestellte Daten, Vorgaben, Software, Konstruktionen oder Materialien.
107. Der Ausschluss gilt nur, soweit der jeweilige Umstand für den Mangel ursächlich war.
108. Stellt sich nach Prüfung heraus, dass kein von MaxxVision zu vertretender Mangel vorliegt, kann MaxxVision dem Käufer die erforderlichen und angemessenen Prüf-, Transport-, Reise- und Arbeitskosten berechnen, sofern der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
109. Bei Produkten Dritter bleiben etwaige Herstellergarantien unberührt. Unabhängig davon richten sich die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegenüber MaxxVision nach diesem Abschnitt. MaxxVision kann dem Käufer ergänzend Ansprüche gegen den Hersteller oder Vorlieferanten abtreten; hierdurch werden die eigenen gesetzlichen Verpflichtungen von MaxxVision nicht ausgeschlossen.
XIV. Rechtsmängel und Schutzrechte Dritter
110. MaxxVision gewährleistet nach Maßgabe dieses Abschnitts, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Liefergegenstands im vereinbarten Lieferland keine Rechte Dritter entgegenstehen.
111. Macht ein Dritter gegenüber dem Käufer wegen der vertragsgemäßen Nutzung eines Liefergegenstands eine Schutzrechtsverletzung geltend, hat der Käufer MaxxVision unverzüglich in Textform zu informieren.
112. Der Käufer darf Ansprüche des Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung von MaxxVision anerkennen, Vergleiche abschließen oder sonstige Erklärungen abgeben, die die Rechtsverteidigung beeinträchtigen können.
113. MaxxVision ist berechtigt, nach eigener Wahl:
- ein ausreichendes Nutzungsrecht zu beschaffen,
- den Liefergegenstand so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird,
- den Liefergegenstand durch einen gleichwertigen, schutzrechtsfreien Gegenstand zu ersetzen oder
- den Liefergegenstand gegen Erstattung des um eine angemessene Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises zurückzunehmen.
114. Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen bestehen nicht, soweit diese verursacht wurden durch:
- Vorgaben, Konstruktionen oder Spezifikationen des Käufers,
- eine nicht vereinbarte oder nicht vorhersehbare Verwendung,
- Veränderungen durch den Käufer oder Dritte,
- Kombinationen mit nicht von MaxxVision gelieferten Produkten, Daten oder Software,
- Nutzung in einem anderen als dem vereinbarten Liefer- oder Verwendungsland.
115. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche richten sich nach Abschnitt XVI.
XV. Verjährung von Mängelansprüchen
116. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf Monate ab Ablieferung.
117. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
118. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten:
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Übernahme einer Garantie,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei dinglichen Rechten Dritter, aufgrund derer die Herausgabe verlangt werden kann,
- bei Rückgriffsansprüchen innerhalb einer gesetzlich geschützten Lieferkette, soweit eine Verkürzung gesetzlich nicht zulässig ist,
- in sonstigen Fällen, in denen eine Verkürzung der Verjährungsfrist gesetzlich ausgeschlossen ist.
119. Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung, wenn MaxxVision den Mangelanspruch ausdrücklich anerkannt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen eines Neubeginns vorliegen.
XVI. Haftung
120. MaxxVision haftet nach den gesetzlichen Vorschriften:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Übernahme einer Garantie, soweit sich aus der Garantie nichts anderes ergibt.
121. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet MaxxVision auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
122. Im Übrigen ist die Haftung von MaxxVision bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
123. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten je Schadensfall auf den Nettoauftragswert des betroffenen Vertrages begrenzt.
124. Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 4 gilt nicht, soweit der vertragstypische, vorhersehbare Schaden den Nettoauftragswert erheblich übersteigt und die Begrenzung im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers führen würde.
125. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Datenverlust besteht bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit solche Schäden bei Vertragsschluss als typische Folge der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
126. Für den Verlust von Daten haftet MaxxVision bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko entsprechender Datensicherung durch den Käufer für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
127. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von MaxxVision.
128. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XVII. Lieferverzug
129. Gerät MaxxVision mit einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist aus leicht fahrlässig zu vertretenden Gründen in Verzug, kann der Käufer für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 Prozent des Nettopreises desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.
130. Die Entschädigung ist auf insgesamt fünf Prozent des Nettopreises des betroffenen Lieferteils begrenzt.
131. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines höheren vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens vorbehalten. MaxxVision bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
132. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt XVI.
133. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Der Käufer hat MaxxVision vor dem Rücktritt grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, soweit die Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
XVIII. Stornierung, Rücknahme und kundenspezifische Beschaffung
134. Ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht besteht im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht.
135. Bestellungen können nach Vertragsschluss nur mit Zustimmung von MaxxVision geändert oder storniert werden.
136. Bei Zustimmung zu einer Stornierung kann MaxxVision die bis dahin entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn verlangen.
137. MaxxVision kann den Schaden pauschal mit zehn Prozent des Nettowerts des stornierten Auftragsteils berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. MaxxVision bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
138. Die Pauschale gilt nicht für kundenspezifische, konfigurierte, bereits beim Hersteller bestellte, nicht stornierbare, abgekündigte oder speziell beschaffte Ware. Für solche Ware sind die tatsächlich entstandenen und nicht vermeidbaren Kosten einschließlich etwaiger Hersteller- und Lieferantenforderungen zu erstatten.
139. Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der vorherigen Zustimmung von MaxxVision. MaxxVision kann die Rücknahme insbesondere von einwandfreiem, vollständigem und wiederverkaufsfähigem Zustand, Originalverpackung und Einhaltung einer vereinbarten Rückgabefrist abhängig machen.
140. Bei freiwilliger Rücknahme kann MaxxVision angemessene Prüf-, Aufbereitungs-, Verpackungs- und Wiedereinlagerungskosten abziehen.
XIX. Software, Firmware, SDKs und Dokumentation
141. Soweit mit einem Liefergegenstand Software, Firmware, Treiber, Bibliotheken, SDKs, APIs, Konfigurationstools oder digitale Dokumentationen bereitgestellt werden, erhält der Käufer daran ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.
142. Das Nutzungsrecht ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, auf die Nutzung mit dem zugehörigen Liefergegenstand und für den bestimmungsgemäßen Zweck beschränkt.
143. Für Software von Drittherstellern gelten ergänzend oder vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittherstellers, sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
144. Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweils einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen. Diese gehen hinsichtlich der jeweiligen Open-Source-Komponente entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB vor.
145. Der Käufer darf Software nur im gesetzlich zwingend erlaubten Umfang vervielfältigen, bearbeiten, dekompilieren oder zurückentwickeln.
146. Eine Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Zuvor hat der Käufer MaxxVision unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Schnittstelleninformationen bereitzustellen, soweit MaxxVision hierzu berechtigt und in der Lage ist.
147. Copyright-Vermerke, Seriennummern, Produktkennzeichnungen und sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
148. Die Vergabe von Unterlizenzen und die isolierte Weitergabe der Software ohne den zugehörigen Liefergegenstand sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder nach den anwendbaren Dritt- beziehungsweise Open-Source-Lizenzen gestattet ist.
149. Quellcode wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder nach zwingenden gesetzlichen oder lizenzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist.
150. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf:
- Bereitstellung bestimmter zukünftiger Funktionen,
- unbegrenzte Kompatibilität mit zukünftiger Hard- oder Software,
- dauerhafte Verfügbarkeit von Download-, Cloud- oder Lizenzservern,
- unbefristete Pflege, Wartung oder Aktualisierung,
- Anpassung an nicht vereinbarte Betriebssysteme, Schnittstellen oder Fremdsysteme.
151. Sicherheits-, Fehlerbehebungs- und Funktionsupdates werden nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschuldet. Zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
152. Der Käufer ist für die rechtzeitige Installation bereitgestellter sicherheitsrelevanter Updates und für angemessene Sicherungs-, Zugriffs- und IT-Sicherheitsmaßnahmen in seiner Systemumgebung verantwortlich.
153. Für kostenlos überlassene Software gelten die gesetzlichen Haftungserleichterungen für unentgeltliche Leistungen, soweit anwendbar. Im Übrigen gilt Abschnitt XVI.
XX. Produktsicherheit, Integration und Rückverfolgbarkeit
154. Der Käufer ist für die fachgerechte Auswahl, Integration, Installation, Inbetriebnahme und Verwendung der Liefergegenstände in seiner Maschine, Anlage oder Anwendung verantwortlich, soweit MaxxVision diese Leistungen nicht ausdrücklich übernommen hat.
155. Der Käufer ist insbesondere verantwortlich für:
- die Risikobeurteilung seiner Maschine oder Anlage,
- die Einhaltung anwendbarer Sicherheits-, Produkt- und Branchenvorschriften,
- erforderliche Schutzmaßnahmen und Sicherheitsfunktionen,
- die Prüfung der Eignung für sicherheitskritische Anwendungen,
- die Sicherstellung geeigneter Betriebs- und Umgebungsbedingungen.
156. Liefergegenstände dürfen nicht als alleinige sicherheitsgerichtete Komponente eingesetzt werden, sofern sie nicht ausdrücklich für diesen Zweck bestimmt und entsprechend zertifiziert sind.
157. Der Käufer darf Seriennummern, Typenschilder, Warnhinweise und sonstige rückverfolgbarkeitsrelevante Kennzeichnungen nicht entfernen oder unkenntlich machen.
158. Der Käufer hat ihm bekannt werdende sicherheitsrelevante Vorfälle, Produktfehler oder behördliche Maßnahmen, die einen Liefergegenstand betreffen könnten, unverzüglich an MaxxVision zu melden.
159. Bei Sicherheitswarnungen, Korrekturmaßnahmen oder Rückrufen unterstützt der Käufer MaxxVision in angemessenem Umfang, insbesondere durch Bereitstellung erforderlicher Vertriebs-, Endkunden-, Chargen- und Seriennummerninformationen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
160. Kosten einer Korrekturmaßnahme oder eines Rückrufs trägt diejenige Partei, in deren Verantwortungsbereich die Ursache liegt. Bestehen mehrere Ursachen, erfolgt die Kostentragung nach dem jeweiligen Verursachungsanteil.
XXI. Reparaturen, Prüfungen und Kostenvoranschläge
161. Für Reparatur-, Prüf- und Analyseleistungen hat der Käufer den Liefergegenstand vollständig, ordnungsgemäß verpackt und unter Angabe einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung bereitzustellen.
162. Der Käufer hat vor Übergabe sämtliche nicht benötigten Daten, Zugangsdaten und vertraulichen Informationen zu entfernen und erforderliche Datensicherungen vorzunehmen.
163. MaxxVision haftet nicht für Datenverlust, soweit dieser nicht von MaxxVision nach Maßgabe von Abschnitt XVI zu vertreten ist.
164. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
165. Ergibt sich während der Prüfung, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten, wird MaxxVision den Käufer informieren und seine Entscheidung einholen.
166. Wird eine Reparatur nicht beauftragt oder ist eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, kann MaxxVision die tatsächlich erforderlichen Prüf-, Analyse-, Transport- und Bearbeitungskosten berechnen.
167. Ausgetauschte Teile gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum von MaxxVision über.
XXII. Vertraulichkeit
168. Die Vertragspartner behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden vertraulichen Informationen geheim.
169. Vertrauliche Informationen sind insbesondere nicht öffentliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen, Preise, Kalkulationen, Konditionen, Zeichnungen, Testberichte, Zugangsdaten, Software, Quellcode, Produktplanungen und Kundeninformationen.
170. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- bei Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren,
- ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,
- dem Empfänger nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
- von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden,
- unabhängig entwickelt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
171. Soweit rechtlich zulässig, informiert die offenlegende Partei die andere Partei vor einer zwingenden Offenlegung.
172. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für fünf Jahre nach deren Ende. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.
XXIII. Datenschutz
173. Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften.
174. Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Partei verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
175. Der Käufer stellt sicher, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an MaxxVision rechtmäßig erfolgt und betroffene Personen erforderlichenfalls informiert wurden.
XXIV. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
176. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von MaxxVision in Stuttgart, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
177. MaxxVision ist auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Erfüllungsort der jeweiligen Verpflichtung zu verklagen.
178. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
179. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von MaxxVision, soweit nichts anderes vereinbart ist.
XXV. Schlussbestimmungen
180. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
181. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
182. Änderungen der Anschrift, Firma, Rechtsform oder sonstiger für die Vertragsdurchführung wesentlicher Daten hat der Käufer MaxxVision unverzüglich in Textform mitzuteilen.