AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen

(Stand: Dezember 2013)

I. Allgemeines

1.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2.Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der MaxxVision GmbH (nachfolgend: MaxxVision) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend wiedergegebenen AGB in ihrer jeweils neuesten Fassung. Zusätzlich sind diese AGB im Internet unter www.maxxvision.com/website2/agb.html jederzeit frei abrufbar und können vom Käufer in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
3.Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie die Erbringung sonstiger Leistungen mit demselben Käufer, ohne dass MaxxVision in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
4.Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den AGB von MaxxVision gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie von MaxxVision als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MaxxVision in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

II.Angebote

1.Die Angebote von MaxxVision sind freibleibend.
2.Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3.Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MaxxVision Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Die Liefergegenstände sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt und eingerichtet. Wünscht der Käufer hiervon Abweichendes, so hat er dies bei der Bestellung mitzuteilen. Gleichzeitig sind die abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache schriftlich bekannt zu geben. Eine durch den Wunsch des Käufers notwendig werdende Anpassung des Preises und des Liefertermins bleibt vorbehalten.
5.MaxxVision ist berechtigt bei Vertragsschluss Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme vorzusehen sowie geeignete Sicherheiten für die Kaufpreisforderung zu verlangen.

III. Vertragsabschluss

1. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, den Kaufgegenstand erwerben zu wollen.
2. MaxxVision ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von MaxxVision, spätestens jedoch mit Lieferung des Kaufgegenstandes oder Leistung von MaxxVision, zustande. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
3. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung von MaxxVision ist stets die schriftliche Auftragsbestätigung von MaxxVision maßgebend. Liegt eine solche Auftragsbestätigung nicht vor, wurde jedoch von MaxxVision ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben und dieses Angebot fristgemäß durch den Käufer angenommen, entscheidet besagtes Angebot über den Lieferumfang.
5. Im Einzelfall ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen des Käufers mit MaxxVision (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser AGB) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – MaxxVision schriftliche Bestätigung an den Käufer maßgeblich.

IV. Preise und Zahlungen

1.Die Preise verstehen sich ab Lager von MaxxVision (entsprechend INCOTERMS 2010 „EX WORKS / ab Werk“) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung.
3. Soweit von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Der Käufer kommt nach Mahnung durch MaxxVision mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Zahlung erfolgen soll. Der Käufer kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von MaxxVision oder - wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung für MaxxVision nicht feststellen lässt - 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug.
4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei MaxxVision.
5. Während des Zahlungsverzuges ist die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, wobei MaxxVision vorbehalten bleibt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Zahlt der Käufer die geschuldete Summe nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist nicht, so hat MaxxVision das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen.
6. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist MaxxVision berechtigt, den Preis entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Beläuft sich die Erhöhung um mehr als 5% so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
7. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, kann MaxxVision unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8. Werden MaxxVision nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so ist MaxxVision berechtigt, die eigene Leistung - soweit sie noch nicht erbracht wurde - zu verweigern. MaxxVision kann in diesem Fall eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Käufer nach seiner Wahl Zug um Zug gegen die von MaxxVision zu erbringende Leistung entweder seine Zahlung oder Sicherheit leisten kann. Zahlt der Käufer nicht oder erbringt er keine Sicherheit binnen einer von MaxxVision gesetzten angemessenen Frist, so ist MaxxVision zum Rücktritt berechtigt.

V. Eigentumsvorbehalt

1. MaxxVision behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, werden diese durch den Käufer regelmäßig und auf dessen Kosten durchgeführt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, MaxxVision einen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand (Pfändung, Beschlagnahme o.ä.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Der Besitzwechsel, die Beschädigung oder der Untergang des Kaufgegenstandes sowie der Wohnsitzwechsel des Käufers sind MaxxVision unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Der Käufer tritt bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe der Kaufpreisforderung ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. MaxxVision nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. MaxxVision behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann MaxxVision verlangen, dass der Käufer die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung bekannt gibt.
5. Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für MaxxVision. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht MaxxVision gehörenden Gegenständen, so erwirbt dieser an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von ihm gelieferten Kaufgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, MaxxVision nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6. MaxxVision verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10% übersteigen.
7. MaxxVision ist berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten nach 2. und 3. dieses Abschnitts, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand herauszuverlangen.
8. MaxxVision ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Käufer eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VI.Lieferung

1.Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
2.Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd . Die Einhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen setzt die rechtzeitige Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie – im Falle entsprechender Vereinbarung – einer Vorauszahlung oder der Bestellung einer Sicherheit voraus.
3. Die Lieferfrist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Frist oder zum Liefertermin die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware den Sitz von MaxxVision verlassen hat.
4. Die Liefergegenstände von MaxxVision unterliegen unter Umständen sog. Dual-Use-Vorschriften, wenn sie sich sowohl für den zivilen als auch für den militärischen Bereich eignen. Der Käufer ist für die Durchführung sämtlicher Verfahren in Bezug auf Ausfuhr und Einfuhr der Liefergegenstände verantwortlich und trägt sämtliche hierfür anfallenden Kosten. MaxxVision wird den Käufer hierbei unterstützen. Die Liefergegenstände können (Re-)Exportrestriktionen unterliegen, z.B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union. Der Käufer hat diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer von MaxxVision, soweit die Nichtbelieferung (Vorliegen eines kongruenten Deckungsgeschäfts) nicht durch MaxxVision zu vertreten ist.
6. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet, sind die Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen.

VII. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung (entsprechend INCOTERMS 2010 „EX WORKS / ab Werk“) auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MaxxVision noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung durch MaxxVision gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist MaxxVision verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Erfolgt die Abnahme nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, so kann MaxxVision dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist MaxxVision berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bereitstellung bzw. Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist. Begehrt MaxxVision Schadensersatz, so gilt bezüglich dessen Höhe die Regelung oben unter Abschnitt IV. 7. entsprechend.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden dem Käufer beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei MaxxVision mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

VIII. Höhere Gewalt

Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer, ungewöhnlicher Umstände, die MaxxVision trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel ob im Werk von MaxxVision oder bei Unterlieferanten von MaxxVision eingetreten. Hierunter fallen unter anderem Fälle der höheren Gewalt, Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausfall von Spezialisten, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungs-schwierigkeiten, sowie andere unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb der Einflusssphäre von MaxxVision liegen. Soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen und die Lieferung oder Leistung dadurch nicht unmöglich werden, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Vorbezeichnete Umstände sind auch dann nicht von MaxxVision zu vertreten, wenn diese während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. MaxxVision wird den Käufer innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Beginn des Hindernisses der oben bezeichneten Art unterrichten. Besteht das Hindernis für mehr als 60 aufeinander folgende Tage, wird MaxxVision von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass dem Käufer irgendwelche Ansprüche gegen MaxxVision erwachsen.

IX. Verzug und Unmöglichkeit

1. Sollte MaxxVision mit der Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Käufer für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen Verzuges nicht in Betrieb genommen werden kann. Dem Käufer steht es offen einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen, MaxxVision kann einen geringeren Schaden nachweisen.
2. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Käufers im Falle von Mängeln (siehe XI Gewährleistung und XII Rechtsmangel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) kann der Käufer bei Unmöglichkeit der Leistung von MaxxVision oder Verzug nur bei Vorliegen einer von MaxxVision zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
3. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Käufer MaxxVision zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 2 Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung). Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer verpflichtet nach Aufforderung durch MaxxVision zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder gem. § 281 Absatz 4 BGB Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Käufer innerhalb einer von MaxxVision gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Käufer nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, sondern nur die Lieferung entgegennehmen.
4. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nur entbehrlich, wenn MaxxVision die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
5. Der Käufer kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung von MaxxVision. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Käufer für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von MaxxVision nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Käufers eintritt.
6. Für den Schadensersatzanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt XIV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

X. Mängelrüge

1. Offensichtliche Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von MaxxVision garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
2. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen gemäß vor-stehender X. 1.dieser AGB geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen MaxxVision ausgeschlossen.

XI. Gewährleistung

1. Bei Vorliegen eines Mangels – ausgenommen sind Rechtsmängel; diese sind in XII. – Rechtsmängel - dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt – beschränkt sich die Gewährleistung von MaxxVision bei fristgerechter Rüge gemäß X. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Wahl von MaxxVision zunächst auf die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung, sofern der Käufer nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
2. Der Käufer hat MaxxVision nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht liegt am Sitz von MaxxVision in Stuttgart. Erfolgt die Nacherfüllung durch MaxxVision an einem anderen als dem Lieferort, ersetzt der Käufer MaxxVision die auf Grund der Entsendung zum tatsächlichen Einsatzort der Liefergegenstände entstehenden Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie sonstige anfallende Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Liefergegenstände.
3. Im Übrigen ist MaxxVision nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises der Liefergegenstände überschreiten.
4. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum von MaxxVision.
5. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung - d.h. wenn MaxxVision eine MaxxVision zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen hat und dem gerügten Mangel dadurch nicht abgeholfen wurde, wenn MaxxVision eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Käufer aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Abs.2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen oder MaxxVision die Nacherfüllung zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert - kann der Käufer anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche, letztere im Rahmen von XIV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Kaufgegenstand beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz gem. § 281 BGB - Schadensersatz statt der Leistung – beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, soweit die Vertragsverletzung auf arglistigem Verhalten von MaxxVision beruht.
8. Bei Fremdprodukten beschränkt sich die Gewährleistung von MaxxVision auf die Abtretung der Ansprüche, die MaxxVision gegen den Hersteller der Fremdprodukte besitzt. Für den Fall, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Hersteller der Fremdprodukte nicht durchsetzen kann, leistet MaxxVision Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen. Evtl. von Herstellern von Fremdprodukten gewährte Garantien bleiben unberührt.
9. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der MaxxVision lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10. Gewähr wird nicht übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie für physikalische, chemische oder sonstige vergleichbare Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden von MaxxVision zurückzuführen sind.
11. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von MaxxVision nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung, in dem Umfang, in dem einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat.
12. Wird der Käufer durch dessen Abnehmer auf Nachbesserung in Anspruch genommen, so ist dies MaxxVision unverzüglich anzuzeigen und MaxxVision die Möglichkeit einzuräumen, die Nachbesserung selbst durchzuführen.
13. Liegt ein Gewährleistungsfall nicht vor, so sind für die im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln durchgeführte Arbeiten die Standardsätze für Arbeitszeit und Reisekosten von MaxxVision durch den Käufer zu bezahlen, soweit der Käufer schuldhaft verkannt hat, dass ein Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Käufers den angeblichen Mangel verursacht hat.

XII. Rechtsmängel

1. MaxxVision gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Liefergegenstände durch den Käufer im Land des Lieferorts keine gewerblichen Schutzrechte wie z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Halbleiterschutzrecht, Marken oder Urheberrechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet MaxxVision bei fristgerechter Rüge gemäß X. dieser AGB dadurch Gewähr, dass sie dem Käufer nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Liefergegenständen verschafft oder die Liefergegenstände so abändert oder austauscht, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist MaxxVision dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht von MaxxVision zur Leistung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richtet sich nach XIV. dieser AGB -Schadensersatz.
2. Der Käufer unterrichtet MaxxVision unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an den Liefergegenständen geltend machen. Der Käufer ermächtigt MaxxVision, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange MaxxVision von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Käufer von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von MaxxVision anerkennen; MaxxVision wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Käufer von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Käufers (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Liefergegenstände) beruhen. Sollte der Käufer die Nutzung des Liefergegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen einstellen, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
3. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung erst durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von MaxxVision nicht voraussehbare Anwendung oder etwa dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von MaxxVision gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XIII. Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Sachmängeln und Rechtsmängeln

Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe der Liefergegenstände. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen von MaxxVision zu vertretenden Mangel verursacht werden, wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MaxxVision beruht, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIV. Haftung

1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn MaxxVision Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.
2. Abweichend von XIV.1. dieser AGB haftet MaxxVision, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - und dies gilt auch dann, wenn MaxxVision leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat – wenn: (a) MaxxVision grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, (b) MaxxVision einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat, (c) durch MaxxVision schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind; sowie (d) MaxxVision gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen hat, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf ("Kardinalpflichten").
3. Im Falle von XIV. 2. (d) dieser AGB - Verletzung von Kardinalpflichten - ist die Haftung von MaxxVision allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
4. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XV. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

1. Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist für Ansprüche, die nicht den Kaufvertrag betreffen, ausgeschlossen.

XVI. Softwarelizenz für mit Liefergegenständen zur Verfügung gestellte Software

1. Soweit mit den Liefergegenständen Software kostenlos als CD oder als Download-Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, erhält der Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation für die angegebene Anzahl von Usern zu nutzen. Software wird nur zur Verwendung mit dem betreffenden Liefergegenstand zur Verfügung gestellt. Die weitergehende Nutzung oder – bei mitgelieferten CDs eine Weitergabe der Software an Dritte losgelöst vom Liefergegenstand, ist untersagt. Soweit Software eines anderen Herstellers (Dritthersteller) von MaxxVision zur Verfügung gestellt wird, sind dessen Lizenzbedingungen zu beachten.
2. Der Käufer darf die gelieferte Software nur im gesetzlich zugelassenen Umfang vervielfältigen, bearbeiten und anpassen, und das nur insoweit, als dies für die bestimmungsgemäße Benutzung notwendig ist. Einschränkungen des Nutzungsrechts durch den Dritthersteller der Software sind zu beachten. Weitergehende Bearbeitung, Verarbeitung oder Anpassung bedarf jedenfalls der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MaxxVision oder des Drittherstellers der Software.
3. Wurde die Nutzung der gelieferten Software von MaxxVision oder dem Dritthersteller zeitlich befristet, so darf der Käufer die Software nach Ablauf der Frist nicht verwenden.
4. Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn MaxxVision oder der Dritthersteller nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen. Die im Rahmen der Dekompilierung erlangten Kenntnisse sind geheim zu halten.
5. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright—Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung zu verändern.
6. Alle sonstigen Rechte an der Software, dem Source Code und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei MaxxVision bzw. beim Dritthersteller. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
7. Soweit die Software kostenlos überlassen wird, haften MaxxVision, die leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von MaxxVision nur, wenn sie Schäden vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht haben. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit durch MaxxVision die leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von MaxxVision schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind.

XVII. Gerichtsstand / anwendbares Recht und Erfüllungsort

1. Für Klagen in Bezug auf sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtstand der Geschäftssitz von MaxxVision in Stuttgart. Dasselbe gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen MaxxVision und dem Käufer regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss als auch für die Ausführung des Vertrags. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist der Sitz von MaxxVision in Stuttgart.

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