Allgemeine Verkaufs-, Liefer-,
und Zahlungsbedingungen

Stand: Januar 2006

I. Allgemeines

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfts-beziehungen der Firma MaxxVision GmbH (Verkäufer) mit Vertragspartnern (Käufer), die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.

II. Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, den Kaufgegenstand erwerben zu wollen.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung des Kaufgegenstandes erfolgen. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers, soweit die Nichtbelieferung (Vorliegen eines kongruenten Deckungsgeschäfts) nicht durch den Verkäufer zu vertreten ist.

III. Preise und Zahlungen

1. Die Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers (entsprechend INCOTERMS 2000 „exw/ab Werk“) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung.

3. Der Kaufpreis ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Kaufgegenstandes zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein.

4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungs-eingang beim Verkäufer.

5. Während des Zahlungsverzuges ist die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, wobei dem Verkäufer vorbehalten bleibt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Beläuft sich die Erhöhung um mehr als 5% so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

7. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

8. Der Verkäufer ist berechtigt, gegen Vorkasse oder per Nachnahme zu liefern sowie geeignete Sicherheiten für die Kaufpreisforderung zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, werden diese durch den Käufer regelmäßig und auf dessen Kosten durchgeführt.

3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand (Pfändung, Beschlagnahme o.ä.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Der Besitzwechsel, die Beschädigung oder der Untergang des Kaufgegenstandes sowie der Wohnsitzwechsel des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Der Käufer tritt bereits mit Vertragschluss alle Forderungen in Höhe der Kaufpreisforderung ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung bekannt gibt.

5. Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, so erwirbt dieser an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von ihm gelieferten Kaufgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10% übersteigen.

7. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten nach 2. und 3. dieses Abschnitts vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand herauszuverlangen.

8. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Käufer eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

V. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie – im Falle entsprechender Vereinbarung – einer Vorauszahlung oder der Bestellung einer Sicherheit.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Kaufgegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse, deren Beginn und Ende in wichtigen Fällen dem Käufer unverzüglich mitgeteilt werden. Diese Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs entstehen.

4. Soweit dem Käufer wegen einer Überschreitung der Lieferfrist, die auf ausschließliches Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist nachweislich ein Schaden erwächst, kann er eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten des Verkäufers oder wenn die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise eine wesentliche Vertragspflicht darstellt.

5. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet, sind die Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung (entsprechend INCOTERMS 2000 „exw/ab Werk“) auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. Versendungs-kosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Erfolgt die Abnahme nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bereitstellung bzw. Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist.
Begehrt der Verkäufer Schadensersatz, so gilt bezüglich dessen Höhe die Regelung oben unter Abschnitt III. 7. entsprechend.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Gewährleistung

1. Für Mängel leistet der Verkäufer zunächst nach dessen Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer grundsätzlich nach dessen Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Kauf-gegenstand beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, soweit die Vertragsverletzung auf arglistigem Verhalten des Verkäufers beruht.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt unbeschadet der Regelung nach 3. dieses Abschnitts und abweichend von § 438 BGB 1 Jahr für bewegliche Sachen.

6. Für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gilt die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

7. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8. Gewähr wird nicht übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie für physikalische, chemische oder sonstige vergleichbare Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

9. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

10. Wird der Käufer durch dessen Abnehmer auf Nachbesserung in Anspruch genommen, so ist dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen und dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, die Nachbesserung selbst durchzuführen.

11. Liegt ein Gewährleistungsfall nicht vor, so sind für die im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln durchgeführte Arbeiten die Standardsätze für Arbeitszeit und Reisekosten des Verkäufers durch den Käufer zu bezahlen.

VIII. Haftung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Für leicht fährlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht.

2. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht bei arglistigem Handeln des Verkäufers.

3. Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten diese nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

IX. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

1. Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist für Ansprüche, die nicht den Kaufvertrag betreffen, aus-geschlossen.

X. Gerichtsstand / anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss als auch für die Ausführung des Vertrags. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Die Liefergegenstände sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt und eingerichtet. Wünscht der Käufer hiervon Abweichendes, so hat er dies bei der Bestellung mitzuteilen. Gleichzeitig sind die abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache schriftlich bekannt zu geben. Eine durch den Wunsch des Käufers notwendig werdende Anpassung des Preises und des Liefertermins bleibt vorbehalten.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die ungültige Bestimmung durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Vertrags nahekommende Regelung zu ersetzen.

© 2004-2008 MaxxVision GmbH