Allgemeine Verkaufs-, Liefer-,
und Zahlungsbedingungen
Stand: Januar 2006
I. Allgemeines
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäfts-beziehungen der Firma MaxxVision
GmbH (Verkäufer) mit Vertragspartnern (Käufer), die Unternehmer
sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen
gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.
II. Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen
des Zumutbaren vorbehalten. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich,
den Kaufgegenstand erwerben zu wollen.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung
liegende Vertragsangebot innerhalb vier Wochen nach Eingang anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung des Kaufgegenstandes
erfolgen. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird der Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung
stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung
kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers,
soweit die Nichtbelieferung (Vorliegen eines kongruenten Deckungsgeschäfts)
nicht durch den Verkäufer zu vertreten ist.
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers
(entsprechend INCOTERMS 2000 „exw/ab Werk“) zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung.
3. Der Kaufpreis ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
nach Erhalt des Kaufgegenstandes zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist
tritt Zahlungsverzug ein.
4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der
Zahlungs-eingang beim Verkäufer.
5. Während des Zahlungsverzuges ist die Geldschuld
mit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, wobei dem Verkäufer
vorbehalten bleibt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und
geltend zu machen.
6. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und vereinbartem
Liefertermin die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen
Einstandspreise, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend
der Kostensteigerung zu erhöhen. Beläuft sich die Erhöhung
um mehr als 5% so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
7. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück,
kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises
für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten
und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8. Der Verkäufer ist berechtigt, gegen Vorkasse oder
per Nachnahme zu liefern sowie geeignete Sicherheiten für die Kaufpreisforderung
zu verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand
bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, werden diese durch den Käufer
regelmäßig und auf dessen Kosten durchgeführt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
einen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand (Pfändung, Beschlagnahme
o.ä.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten
auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Der Besitzwechsel, die Beschädigung
oder der Untergang des Kaufgegenstandes sowie der Wohnsitzwechsel des
Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im
ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Der
Käufer tritt bereits mit Vertragschluss alle Forderungen in Höhe
der Kaufpreisforderung ab, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer
die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner die Abtretung bekannt gibt.
5. Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch
den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Erfolgt eine
Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen,
so erwirbt dieser an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum
Wert des von ihm gelieferten Kaufgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit diese
den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10% übersteigen.
7. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand
bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder der Verletzung von Pflichten nach 2. und 3. dieses Abschnitts vom
Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand herauszuverlangen.
8. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand
auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-
und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern,
sofern nicht der Käufer eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat.
V. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie – im Falle entsprechender
Vereinbarung – einer Vorauszahlung oder der Bestellung einer Sicherheit.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Kaufgegenstandes
von erheblichen Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend
der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse, deren Beginn und
Ende in wichtigen Fällen dem Käufer unverzüglich mitgeteilt
werden. Diese Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer zu
vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs entstehen.
4. Soweit dem Käufer wegen einer Überschreitung
der Lieferfrist, die auf ausschließliches Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen ist nachweislich ein Schaden erwächst,
kann er eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt
für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt jedoch
höchstens 5% vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Organe oder leitenden Angestellten des Verkäufers oder wenn
die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise eine wesentliche Vertragspflicht
darstellt.
5. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche
bezeichnet, sind die Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht spätestens mit der Bereitstellung
der Lieferung (entsprechend INCOTERMS 2000
„exw/ab Werk“) auf den Käufer über, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere
Leistungen, z.B. Versendungs-kosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen
hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung durch
den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die
der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken,
die dieser verlangt.
3. Erfolgt die Abnahme nicht binnen einer Frist von 14 Tagen
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, so kann der Verkäufer dem
Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, verbunden
mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme abgelehnt
wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Die Bereitstellung bzw. Nachfristsetzung ist entbehrlich,
wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert
oder offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist.
Begehrt der Verkäufer Schadensersatz, so gilt bezüglich dessen
Höhe die Regelung oben unter Abschnitt III. 7. entsprechend.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt
VII entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VII. Gewährleistung
1. Für Mängel leistet der Verkäufer zunächst
nach dessen Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der
Käufer grundsätzlich nach dessen Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch
kein Rücktrittsrecht zu.
3. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist
von 2 Wochen ab Empfang des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen;
andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer
nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Kauf-gegenstand
beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, soweit die Vertragsverletzung auf arglistigem Verhalten
des Verkäufers beruht.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt unbeschadet
der Regelung nach 3. dieses Abschnitts und abweichend von §
438 BGB 1 Jahr für bewegliche Sachen.
6. Für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gilt
die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
7. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung,
ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung
der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8. Gewähr wird nicht übernommen bei ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung,
natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung
sowie für physikalische, chemische oder sonstige vergleichbare Einflüsse,
sofern diese nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen
sind.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers
nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer
eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände
den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
9. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
10. Wird der Käufer durch dessen Abnehmer auf Nachbesserung
in Anspruch genommen, so ist dies dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen und dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen,
die Nachbesserung selbst durchzuführen.
11. Liegt ein Gewährleistungsfall nicht vor, so sind
für die im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln durchgeführte
Arbeiten die Standardsätze für Arbeitszeit und Reisekosten
des Verkäufers durch den Käufer zu bezahlen.
VIII. Haftung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers. Für leicht fährlässige Verletzungen
unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht.
2. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines
Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Dies gilt nicht bei arglistigem Handeln des Verkäufers.
3. Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen
gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten
diese nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens.
IX. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist für
Ansprüche, die nicht den Kaufvertrag betreffen, aus-geschlossen.
X. Gerichtsstand / anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz
des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer
regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt sowohl
für den Abschluss als auch für die Ausführung des Vertrags.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Die Liefergegenstände sind nach den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt
und eingerichtet. Wünscht der Käufer hiervon Abweichendes,
so hat er dies bei der Bestellung mitzuteilen. Gleichzeitig sind die
abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache schriftlich
bekannt zu geben. Eine durch den Wunsch des Käufers notwendig werdende
Anpassung des Preises und des Liefertermins bleibt vorbehalten.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall
verpflichten sich die Vertragsparteien, die ungültige Bestimmung
durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Vertrags nahekommende
Regelung zu ersetzen. |