Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: Januar 2006
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten
vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten
zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb
einer Frist von einer Woche anzunehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht
zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für
die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung
der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten
gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend
die Regelung von § 9 Abs. 4.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis
Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.
Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht
Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn uns diese
getrennt von der Warenlieferung zugehen und diese –
entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene
Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht
nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, den Kaufpreis am 15. Tag des der Lieferung folgenden Monats mit
3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungserhalt.
5. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche
aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der
Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung
von uns, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
§ 4 Lieferung / Lieferzeit
1. Der Lieferant hat die Leistung selbst zu erbringen. Unteraufträge
darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung vergeben.
2. Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang
und Einteilung der Bestellung entsprechen.
3. Wir sind berechtigt, bei noch nicht voll erfüllten
Bestellungen Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und
Lieferzeit zu verlangen, soweit wir daran ein nachvollziehbares Interesse
haben, der Lieferant zur Änderung technisch in der Lage ist und
ihm die verlangte Änderung zumutbar ist.
4. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant
garantiert die fristgerechte Liefermöglichkeit.
5. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen
Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz wegen Verzögerung
neben der Leistung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt
der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen
wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen,
dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
6. Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen,
die infolge Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist entstehen, gehen
zu Lasten des Lieferanten.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich
in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar
werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann.
§ 5 Gefahrübergang – Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen, die Gefahr geht
damit auf uns über, wenn die Lieferung ordnungsgemäß
übergeben und abgenommen ist.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren
und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt
er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns
zu vertreten.
§ 6 Qualität
1. Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen
die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale
besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen
Beschreibungen entsprechen, die von uns vorgegeben werden.
2. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete,
dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle
durchzuführen.
3. Falls Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt werden, darf
der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Genehmigung mit der Serienfertigung beginnen.
4. Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner
an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der
Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen
hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings
in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
5. Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung
aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener
Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen
zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer
Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten
Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns
ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten
nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache
zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz
statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung
selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit
besteht.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet
ab Gefahrenübergang.
§ 8 Produkthaftung – Freistellung
– Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich
ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle
im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen
gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß
§§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang
mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über
Inhalt und Umfang der durchzu-führenden Rückrufmaßnahmen
werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige
gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu
unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu,
so bleiben diese unberührt.
§ 9 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang
mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und der EU verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von
Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet,
uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen;
wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten –
ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu
treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich
auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die vorstehende Einstandspflicht des Lieferanten gilt
dann nicht, wenn der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen
Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen
oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang
mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wis-sen muss, dass dadurch
Schutzrechte verletzt werden.
5. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche
beträgt 3 Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme
durch den Dritten.
§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung
– Werkzeuge – Geheimhaltung
1. Alle von uns bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware)
und Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch
den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant
uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich
für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der
Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu
versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche
aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der
Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche
Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle
hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so
bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen
strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung offengelegt werden. Diese Ge-heimhaltungsverpflichtung gilt
auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit
das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden
ist.
5. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs.
2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht
bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir
auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach
unserer Wahl verpflichtet.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
– anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen)
sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten
aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz,
soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Ort seines
Geschäftssitzes zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on
Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt
dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im übrigen
nicht. |